Satzung Careleaver Bochum e. V.

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Careleaver Bochum.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
  3. Der Sitz des Vereins ist Bochum.

§ 2 (Geschäftsjahr)

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Careleavern der Jugendhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Die Förderung persönlicher Begegnungen von Menschen mit stationärer Jugendhilfeerfahrung und der Ermöglichung des Austauschs zwischen jungen Menschen mit stationären Erziehungshilfeerfahrungen und/oder ohne elterliche Unterstützung.
    b) Unterstützung und Beratung zu Rechten und Möglichkeiten junger Menschen im Übergang in ein eigenständiges Leben durch Vereinsmitglieder, sowie durch Vermittlung zu professionellen Beratern und Juristen.
    c) Die Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für junge Menschen, Multiplikatoren und Interessierte für und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen insbesondere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
    d) Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit durch Teilnahme an Veranstaltungen, Betreuung einer Homepage und Kontakte zur Presse, Politik und Verwaltung insbesondere in Bochum.
    e) Mildtätige Unterstützung von Personen gem. § 53 AO, insbesondere durch die Ermöglichung erforderlicher juristischer, psychologischer oder pädagogischer Beratung, durch Vergabe von dringend benötigten Sachgütern und durch finanzielle Unterstützung, jeweils im Rahmen des § 53 AO.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Personen die über den Satzungszweck e) mildtätig unterstützt werden.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  4. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfern/innen
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  7. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits fristgerecht vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die beiden Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte mit einem Einzelwert von jeweils bis € 500.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Careleaver e. V. (Amtsgericht Hildesheim, VR 200965) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Bochum,

09.11.2024